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Der BFH hat 2011 entschieden, dass die Kosten für eine Erstausbildung als Werbungskosten unbegrenzt abzugsfähig sind. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit einem Abzugsverbot in § 9 Abs. 5 und § 4 Abs. 9 EStG. Der BFH ging 2014 von einer Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften aus und holte eine Entscheidung des BVerfG ein. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14 entschieden, dass § 9 Abs. 6 EStG und das Verbot der unbegrenzten Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten ist nach dem BVerfG nicht zu beanstanden.
Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 12.02.2020 bestätigt. Das Bachelorstudium außerhalb eines Dienstverhältnisses ist eine Erstausbildung für dessen Aufwendungen kein Werbungskostenabzug besteht. Das Masterstudium ist keine Erstausbildung, da mit dem Bachelor ein Erststudium abgeschlossen wurde. Die Aufwendungen für den Masterstudiumgang sind als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen.
BFH Urteil v. 12.02.2020 VI R 17/20
Die gilt jedoch nicht für ein Erststudium/ Berufsausbildung das in Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis steht!