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Aktueller Stand: 18.02.2012

= Betriebswirtschaft = Steuer = Recht

 

Ausgleichsklausel im Prozessvergleich

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt, wenn er einen solchen Anspruch geltend macht. Streiten die Parteien vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung und schließen sie vor Gericht einen Vergleich, der eine Ausgleichsklausel enthält, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Vergleichs ausgeglichen sind, so wird von der Ausgleichsklausel auch der Zeugnisanspruch erfasst, selbst wenn während des Rechtsstreits über das Zeugnis nicht gesprochen worden ist.
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Annahmeverzugsvergütung

Ist ein Kündigungsschutzprozess erfolgreich, so muss der Arbeitgeber für die Dauer des Prozesses den vereinbarten Lohn bezahlen, sog. Annahmeverzugsvergütung. Diese Rechtsfolge lässt sich dadurch vermeiden, dass der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses eine andere ihm zumutbare Beschäftigung anbietet. Nimmt der Arbeitnehmer das Beschäftigungsangebot nicht an, so entfällt sein Anspruch auf Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung. Zur Senkung des Prozessrisikos ist es den Arbeitgebern zu empfehlen, dem gekündigten Arbeitnehmer eine andere ihm zumutbare Beschäftigung im Unternehmen (Prozessbeschäftigungsverhältnis) anzubieten.
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Pauschal gezahlte Zuschläge

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit stets nur Abschlagzahlungen sein können. Eine jährliche Abrechnung ist unverzichtbar. Eine jährliche Abrechnung kann nur dann entfallen, wenn ausschließlich Nachtarbeit geleistet wird und die pauschalen Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch die Urlaubs- und sonstigen Fehlzeiten - auf das Jahr bezogen - angemessen berücksichtigen.
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Abtretung von Steuerguthaben

Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist an die
Einhaltung von strengen Formvorschriften gebunden. Es muss ein amtlich vorgeschriebenes Formular richtig und vollständig ausgefüllt werden, anderenfalls ist die Abtretung unwirksam. Insbesondere sind Angaben zum Abtretungsgrund erforderlich, es reicht nicht aus, dass beispielsweise das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist.
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Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen

Eine Teilwertabschreibung ist vorzunehmen, wenn der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% überschritten hat. Auf die spätere Kursentwicklung kommt es nicht an.
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Verspätete Steueranmeldung

Nach den neuen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren ist eine verspätete Steueranmeldung unverzüglich an die Bußgeld- und Strafsachenstellen weiterzuleiten, damit ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Bisher konnten die Finanzämter von einer Weiterleitung absehen.
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News

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