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STEUERRECHT
Nach § 233a AO sind Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO 6 % p.a. Der BFH hat nun äußert schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifer an der Zinshöhe. Der EZB-Leitzins liegt seit dem 01.07.2016 bei 0 %, der Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 bei minus 0,88 %. In Zeiten von Niedrigzinsen ist ein Zinssatz von 6 % p.a. realitätsfern und verfassungswidrig.
Gegen Zinsbescheide, in denen Nachzahlungszinsen festgesetzt werden, ist Einspruch einzulegen und auf den BFH zu verweisen.