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VORSICHT ANZEIGEN-FALLE

Bevor Sie einen Anzeigenauftrag erteilen, sollten Sie sich unbedingt folgende Fragen stellen:

  1. Wem erteilen Sie den Auftrag?
  2. Welchen Inhalt hat die Publikation und welchen Eindruck macht diese?
  3. Wie hoch ist die Auflage und wie groß ist das Verteilungsgebiet?
  4. Was kostet Sie der Auftrag?
Zu 1: Das Wort POLIZEI ist in Deutschland nicht wirksam geschützt. Jeder Privatverlag kann in seinem Namen als Namensbestandteil das Wort POLIZEI führen, auch wenn der Verlag keine Verbindung zur Polizei hat. In jedem Zeitschriftentitel kann das Wort POLIZEI verwendet werden.

Aber nicht nur die POLIZEI muss für den guten Zweck der Anzeigenwerbung herhalten, es wird weiterhin für gemeinnützige Zwecke wie z.B. Kinder- und Jugendschutz, Verkehrserziehung, Vorbeugung vor Unfällen geworben. Niemand kontrolliert die Verwendung der Anzeigenerlöse.

Es kommt sogar vor, dass derjenige, dem Sie den Auftrag erteilen sollen, aus dem Auftrag nicht ersichtlich ist, es fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Firmenangaben.

Zu 2: Viele der beworbenen Publikationen sind billig hergestellt, der Inhalt der Broschüren ist für den Leser ohne jedes Interesse, der Vertriebsweg ist dunkel. Das heißt für Sie: Wird die Broschüre nicht von Kunden gelesen, so verpufft die Werbung.

Zu 3: Häufig werden nur wenige Exemplare gedruckt, das Verteilungsgebiet ist so groß, dass Ihre Werbung nie einen Kunden erreicht. Bevor Sie einen Anzeigenauftrag unterschreiben, sollten Sie sich darüber Gewissheit verschafft haben, was die Anzeige ihrem Unternehmen bringt.

Zu 4: In vielen Aufträgen werden keine Endpreise, sondern nur Preisbestandteile genannt, den zu zahlenden Preis müssen Sie selbst ausrechnen. Kommt der Auftrag aus dem Ausland, so müssen Sie sich darüber Gewissheit verschaffen, ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer zu zahlen ist und wo Sie die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug anmelden können. Außerdem müssen Sie sich Gedanken darüber machen, gegen wen Sie vorgehen können, wenn der Auftrag nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausgeführt wird.

Hüten Sie sich vor Abo-Aufträge, die häufig eine Laufzeit von mehreren Jahren haben. Dann kann Sie eine Kleinanzeige leicht 10.000 bis 12.000 EURO kosten, das ist rausgeworfenes Geld! Erteilen Sie einen Folgeauftrag erst dann, wenn Sie gewiss sind, dass der vorangegangene Auftrag die erwünschte Werbung gebracht hat. Dass es sich um einen Abo-Vertrag handelt, wird in dem Kleingedruckten gut versteckt. Außerdem behaupten die Werber am Telefon wahrheitswidrig, dass es sich um einen Einmalauftrag handelt.

Unseriöse Verlage verwenden in der Anzeigenwerbung unlautere Werbemethoden:

Telefon- und Faxmasche

Eine Telefonwerbung ist bei Unternehmen immer verboten, wenn ein mutmaßliches Einverständnis mit dem Werbeanruf, das sich aus vorangegangenen Geschäftsbeziehungen ergeben kann, nicht gegeben ist. Eine Faxwerbung ist immer untersagt, wenn keine vorherige Einwilligung vorliegt. Die Masche besteht darin, zuerst anzurufen und dann einen Faxauftrag zuzusenden, der unterschrieben werden soll.

Kopiermasche

Der Verlag kopiert eine Anzeige, die irgendwo erschienen ist, in einen Anzeigenauftrag. Der Kunde unterschreibt, weil er glaubt, einen Korrekturabzug vor sich zu haben, in Wirklichkeit handelt es sich um einen neuen Anzeigenauftrag.

Kündigungsmasche

Bei der Kündigungsmasche handelt es sich um eine besondere Variante der Kopiermasche. Der Anzeigenauftrag enthält den handschriftlichen Zusatz

läuft danach automatisch aus.

Der Kunde glaubt mit seiner Unterschrift einen bestehenden Auftrag zu kündigen und erkennt nicht, dass er einen neuen Auftrag unterschreiben soll. Häufig versichert der Anrufer ausdrücklich, dass es sich um eine Kündigung eines bereits erteilten Auftrags handelt.

UNSER SERVICE

Sollten Sie einer der vorstehend beschriebenen Werbemethoden zum Opfer gefallen sein, so prüfen wir für Sie völlig unverbindlich Ihre Rechte und machen Ihnen einen Vorschlag.

Wollen Sie sich an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beteiligen, so bitten wir Sie um eine eidesstattliche Versicherung zu dem, was sie erlebt haben. Das ist für Sie kostenlos. Wir werden ihre Erklärung an diejenigen weiter leiten, die zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugt sind.

Gegnerliste:

Gegen folgende Firmen sind wir bereits erfolgreich vorgegangen:

Anzeigenverwaltung Jörg Dahlmann

Sitz:  Niederstraße 8a, 59964 Medebach. Telefon: 02982/900618  
Geschäftsführer:  Jörg Dahlmann 
Objekt/Publikation:  Polizei- und Verkehrsaufklärung 
Gerichtsentscheidung(en):  Einstweilige Verfügung 12.06.2007 LG Arnsberg (8 O 90/07) Urteil LG Arnsberg ( 8 O 121/07) vom 15.11.2007  

Bundes-Jugendschutz-Verlag GmbH & Co. KG

Sitz:  Schillerstr. 43, 22767 Hamburg 
Geschäftsführer:   Claus-Wilhelm Henning 
Objekt/Publikation:  Aufklärungsreihe "Protect our children" 
Gerichtsentscheidung(en):  Einstweilige Verfügung zu Gunsten Pro Honore e.V. erlassen am 27.04.2009, LG Hamburg (312 O 228/09); Ordnungsmittelfestsetzung i.H.v. 20.000 € durch OLG Düsseldorf am 09.07.2009 (I 20 W 51/09);
Einstweilige Verfügung LG Hamburg (407 O 206/09) vom 06.11.2009; Anerkenntnis-Teil-Urteil LG Hamburg vom 25.03.2010 (407 O 8/10); Urteil zu Gunsten PRO HONORE e.V. vom 01.06.2010 LG Hamburg (312 O 636/09); Beschluss LG Düsseldorf vom 19.05.2010 (37 O 47/08), Ordnungsgeldfestsetzung i.H.v. 80.000 € durch Beschluss LG Düsseldorf (37 O 47/08) vom 20.12.2010, Ordnungsgeldfestsetzung i.H.v. 25.000 € durch Beschluss LG Hamburg (407 O 206/09) vom 21.12.2010  

Bundesvereinigung der Polizei-Basis-Gewerkschaften

Verlag:  Blickkontaktverlag, VSI Verlag für staatsbürgerliche Informationen, Hanseatische Verlagsholding, F und H Verlagsgesellschaft bzw. DMH DirectMarketingHolding  
Vorstand   Dieter Uekermann 
Objekt/Publikation:  Sicherheit heute / Dein Freund und Helfer 
Gerichtsentscheidung(en):  zahlreiche div. Urteile bis 2007, die genannten Firmen sind nicht mehr geschäftlich aktiv, es werden aber noch Forderungen eingezogen 

DP Verlag Dieter Pekrul

Sitz:  Kronprinzenstraße 5, Postfach 6347, 48033 Münster; Anzeigenverwaltung dto  
Geschäftsführer:   Wilfried Sandbaumhüter 
Objekt/Publikation:  Polizei + Verkehrssicherheit 
Gerichtsentscheidung(en):  Klageverfahren eingeleitet, die Gesellschaft wurde während des Verfahrens durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahren aufgelöst. 

Informations- und Verlagsgesellschaft mbH

Sitz:  Leonhardsweg 2, 82008 Unterhaching 
Geschäftsführer:   Mario Schulz 
Objekt/Publikation:  Verkehrsmalheft, versch. Themenpublikationen 
Gerichtsentscheidung(en):  Einstweilige Verfügung 10.07.2009 LG München (17 HK O 12615/09)  

MVK Medien Verlag

Sitz:  Schulstraße 18, 68642 Bürstadt. Telefon: 06206/9090030  
Geschäftsführerin:   Karin Konfiszer e.K. 
Objekt/Publikation:  Malbuch - Lernen im Straßenverkehr
Malbuch - Vorsicht im Straßenverkehr
Psychische Gewalt an Schulen
Kinder in Gefahr im Straßenverkehr 
Gerichtsentscheidung(en):   LG Darmstadt (14 O 133/09) Urteil vom 18.05.2009
LG Darmstadt (14 O 284/09) Urteil vom 16.09.2009

Protect our Children - Verein zur Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der Bundesrebublik Deutschland (Bundes-Jugendschutz Verein) e.V.

Sitz:  Kampstraße 41, 44137 Dortmund 
Vorstand:   Manfred Rose, Michael Meschke, Christine Mayer, Sandra Kemmer 
Objekt/Publikation:  Ratgeber - Reihe PROTECT OUR CHILDREN 
Gerichtsentscheidung:   Einstweilige Verfügung Landgericht Dortmund (10 O 68/2011) vom 03.06.2011  

P.O.C Protect Our Children e. V.

Sitz:  Stresemannstr. 280, 22769 Hamburg, Tel.: 040 / 855 029 88 FAX: 040 / 855 084 4 Internet: www.protect-our-children.de  
Verlag:  BJV Bundes-Jugendschutz-Verlag GmbH & Co. KG, Schillerstr. 43 20767 Hamburg 
Geschäftsführer:  Claus-Wilhelm Hennig 
Objekt/Publikation:  Jugendschutzratgeber - div. Themen  
Gerichtsentscheidung(en):  Einstweilige Verfügung Landgericht Düsseldorf (37 O 47/2008) vom 28.03.2008, div. Bestrafungsanträge, Urteil vom 6. Mai 2008, Berufungsverfahren OLG Düsseldorf (I - 20 U 125/08) sowie Berufungsverfahren OLG Hamm ( I-4 U 41/09 ) vom 04.06.2009  

Polizei- und Unfallfallschutz-Werbemittel-Verlag

Sitz:  Horaser Weg 36, 36030 Fulda  
Inhaber:   Thomas Emil Otto Dieter Weigand  
Gerichtsentscheidung(en):  Einstweilige Verfügung LG Fulda (7 O 136/10) vom 25.11.2010, Anerkenntnisurteil LG Fulda (7 O 11/11) vom 04.04.2011 

pro-pol printmedien Verlag und Anzeigenverwaltung GmbH

Sitz:  Kannenweg 1 (Postfach 510127, 48085 Münster 
Geschäftsführer:  Herr Alexander Kruse 
Objekt/Publikation:  Polizei- und Verkehrsinformationen 
Gerichtsentscheidung(en):  Anerkenntnisurteil OLG Hamm (4 U 5/04) vom 22. April 2004 

PR-Verlag Ltd.

Sitz:  Broad Quay House Prince Street Bristol BS1 4 DJ England 
Geschäftsführerin:   Sandra Möhler 
Objekt/Publikation:  Infobroschüre Erste Hilfe 
Gerichtsentscheidung(en):  Einstweilige Verfügung LG München II (4 HK O 2770/08) vom 26.05.2008 

regioDESIGN s.r.o.

Sitz:  DRUZTOVA 111, DRUZTOVA, 33007 CZ 
Objekt/Publikation:  ERSTE HILFE  
Vorgehensweise:  Anrufer bezieht sich auf Folgeauftrag des VDP, dann folgt ein Anzeigenangebot für angeblich 1 Ausgabe, aber im Kleingedruckten steht eine Laufzeit von 2 Jahren mit jeweils 4 Ausgaben. Vorsicht Falle, denn durch die einzelnen zusätzlichen Positionen wie Farbkosten, Reprokosten, etc. ergibt sich schnell ein sehr hoher Auftragswert  

regional media DESIGN s.r.o. / regio media DESIGN s.r.o.

Sitz:  P.O. BOX 65, CZ - 33401 Préstice 
Objekt/Publikation:  ERSTE HILFE  
Vorgehensweise:  Anrufer bezieht sich auf Folgeauftrag des VDP, dann folgt ein Anzeigenangebot für angeblich 1 Ausgabe, aber im Kleingedruckten steht eine Laufzeit von 2 Jahren mit jeweils 4 Ausgaben. Vorsicht Falle, denn durch die einzelnen zusätzlichen Positionen wie Farbkosten, Reprokosten, etc. ergibt sich schnell ein sehr hoher Auftragswert  
Gerichtsentscheidung(en):   Urteil LG Bad Kreuznach - gegen die Alleingesellschafterin (Sandra Möhler) der regional media Design - vom 08.07.2011 (5 HK O 4/11)  

Ring-Verlag

Sitz:   Hinter der Wallhecke 12, 27777 Ganderkesee. Telefon: 04223/380864 
Geschäftsführerin:   Marita Martens  
Objekt/Publikation:  Kinder im Verkehr 
Gerichtsentscheidung(en):  Einstweilige Verfügung LG Oldenburg (15 O 2426/07) vom 11. September 2007  

VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH

Sitz:  Borsigstraße 12, 23560 Lübeck  
Tel. 0451/51006 Fax 0451/581541
Geschäftsführerin:  Eva Müller  
Objekt/Publikation:  POLIZEIreport / polizei INFO-FORUM / Kind im Verkehr (KIV) 
Gerichtsentscheidung(en):   Einstweilige Verfügung zu Gunsten Pro Honore e.V. erlassen am 27.11.2009, LG Lübeck 8 O 112/09
Einstweilige Verfügung LG Lübeck (8 O 113/09) vom 02.12.2009
Urteil LG Bochum zu Gunsten eines VDAK-Mitgliedes vom 16.02.2010 (I-11 S 79/09)
Einstweilige Verfügung LG Lübeck (8 O 41/10) vom 18.05.2010
Urteil LG Lübeck (8 O 15/10) vom 20.07.2010
Urteil LG Lübeck (8 O 41/10) vom 21.09.2010

Beschluss LG Lübeck (11 O 105/10) vom 21.12.2010
Einstweilige Verfügung LG Lübeck (11 O 43/11) vom 02.05.2011
hinsichtlich der unerlaubten Telefonwerbung bestätigt durch Urteil vom 11.10.2011
Entscheidungen zugunsten der Anzeigenkunden:
AG Lübeck, Urteil 25 C 2942/09 vom 17.03.2010
AG Lübeck, Anerkenntnisurteil 33 C 2835/10 vom 08.02.2011
AG Lübeck, Vergleich in dem Verfahren 21 C 835/10
AG Lübeck, Anerkenntnisurteil 32 C 3187/10 vom 04.03.2011
AG Lübeck 22C 2645/11 Anerkenntnisurteil vom 24.10.2011

Verlagshaus Adam Prävention-Medien UG (haftungsbeschränkt)

Sitz:  Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, Tel. 0234/9442905, Telefax 0234/9442907 
Geschäftsführer:   Heiko Adam 
Objekt/Publikation:  POLIZEI-aktuell 
Gerichtsentscheidung(en):   Einstweilige Verfügung LG Bochum (I-12 O 151/11 ) vom 26.08.2011
Einstweilige Verfügung LG Bochum (I-12 O 158/11) vom 08.09.2011
 

Verkehrskasper- Lizenzpartner-Büro

Sitz:  Karlstraße 22, 37603 Holzminden. Telefon: 05531/9909-310  
Geschäftsführer:   Waldemar Epp 
Objekt/Publikation:  Verkehrskasper-Malbuch 
Gerichtsentscheidung(en):  Teilanerkenntnisurteil LG Hildesheim (11 O 44/06) vom 23. April 2007, Geschäft wurde zum 31.12.2006 aufgegeben 

ZP - Verlags GmbH

Sitz:  Spenglerstr. 25, 23556 Lübeck. 
Geschäftsführerin:  Marion Hohmann 
Objekt/Publikation:  Deutsche Zoll und Polizei Zeitschrift 
Gerichtsentscheidung(en):  Einstweilige Verfügung LG Köln (84 O 40/04) vom 25.05.2004