Stundenlohnarbeiten
Wer mit dem Werkunternehmer eine Stundenlohnvereinbarung schliesst, liefert sich dem Unternehmer aus. Dieser muss lediglich zur Begründung seines Zahlungsanspruchs darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind. Für diesen besteht lediglich eine Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Wird diese Nebenpflicht verletzt, so wirkt sich dies nicht unmittelbar anspruchsmindernd aus. Der Besteller muss einen Gegenanspruch aus § 280 I BGB geltend machen. Dessen Voraussetzungen muss der Besteller darlegen und beweisen. Der Besteller hat die Darlegungs- und Beweislast, wenn er vorträgt, dass der Unternehmer zuviele Stunden abgerechnet hat.
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