|
l<<
< zurück
1/36
weiter >
>>l
|
Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.Zu den Pflichtangaben einer Rechnung gehört die Angabe des Lieferzeitpunktes oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Diese Angaben sind nicht deshalb entbehrlich, weil Liefer- oder Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum zusammenfallen.
|
|
|
 |
Grunderwerbsteuer beim Erwerb vom Bauträger
Bei einem Immobilienerwerb vom Bauträger fallen sowohl Grunderwerbsteuer auf den vereinbarten Kaufpreis als auch Umsatzsteuer auf die zu erbringenden Bauleistungen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Doppelerhebung von Steuern auf den gleichen Erwerbsvorgang gebilligt. Die Aufspaltung des Erwerbsvorgangs in zwei Verträge hilft wenig, da die Finanzverwaltung mit Billigung durch den Bundesfinanzhof einen einheitlichen Erwerbsvorgang annimmt.
|
|
|
 |
Minijobs in Privathaushalten
Seit dem 01. Januar 2009 zahlen Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt 14,72% an Abgaben und können 20% der Gesamtausgaben, maximal EUR 510 jährlich, von der Steuer absetzen. Somit entsteht bei einem Verdienst von EUR 300 monatlich kein Mehraufwand bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung der Haushaltshilfe. Steuerhinterziehung und Entziehung von Sozialversicherungsbeiträgen lohnen sich nicht!
|
|
|
 |
Beratungshilfe
Der Ausschluss der Beratungshilfe in Steuersachen ist verfassungswidrig.
|
|
|
 |
Sachbezüge
Von der seit dem 01.01.2007 bestehenden Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus Sachzuwendungen pauschal mit 30% zu versteuern, wird nur wenig Gebrauch gemacht, da die angestrebte Vereinfachung durch die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen hinfällig wird. Nun soll Abhilfe für die Arbeitnehmer anderer Unternehmen (außer Konzernunternehmen) geschaffen werden. Für diesen Personenkreis sind ab dem 01. Januar 2009 gem. § 37b EStG pauschal besteuerte Leistungen sozialversicherungsfrei.
|
|
|
 |
Finanzierungsleasing
Soweit Finanzierungsleasingverträge eine reine Finanzierungsfunktion haben, fällt keine Umsatzsteuer an. Zu Unrecht berechnete Umsatzsteuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Da die Abgrenzung nicht leicht ist, hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung erlassen.
|
|
|