Änderung des Anforderungsprofils
Die betriebsbedingte Kündigung eines langjährig beschäftigten Mitarbeiters ist nach einer Änderung des Anforderungsprofils möglich. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Messlatte für eine solche Kündigung sehr hoch gehängt. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbare, arbeitsplatzbezogene Kriterien für eine Stellenprofilierung nennen. Die Festlegung rein persönlicher Merkmale ohne hinreichenden Bezug zur Arbeitsaufgabe oder solcher Merkmale, die an das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers anknüpfen, ist ungeeignet.
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