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Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Nach dem BilMoG besteht eine Verpflichtung, für die Kosten der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eine Rückstellung zu bilden. Diese ist auf die Laufzeit der Verpflichtungen abzuzinsen. Werden Geschäftsunterlagen länger aufbewahrt, so dürfen für diese Zeit keine Rückstellungen gebildet werden.
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Aktive Rechnungsabgrenzung
Für die gezahlte Kraftfahrzeugsteuer, die anteilig auf das folgende Geschäftsjahr entfällt, ist ein Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
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Führung von Verzeichnissen
Wer nach dem BilMoG bilanziert, hat zu beachten, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte davon abhängt, dass Wirtschaftgüter, die nicht mit dem handelsrechtlichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind. Die Verzeichnisse dienen der Berechnung der latenten Steuern. Die Finanzverwaltung macht die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts davon abhängig, dass das Wirtschaftsgut in ein solches Verzeichnis aufgenommen ist.
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Abzinsung von Gesellschafterdarlehen
Darlehensverbindlichkeiten sind sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht abzuzinsen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG beträgt der Zinssatz 5,5 %. Nach einer BFH-Entscheidung vom 06.10.2009 gilt dies auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen.
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Standsoftware
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist Standardsoftware ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dem ist jetzt das FG Köln entgegen getreten. Das FG folgt dem BGH, wonach es sich bei Standardsoftware um eine bewegliche Sache handelt.
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Abzinsung von Rückstellungen
Verbindlich ab 2010 müssen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in den Bilanzen abgezinst werden. Den anzuwendenden Zinssatz hat jetzt das Bundesjustizministerium in einer Verordnung festgelegt.
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