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Führung von Verzeichnissen
28. März 2010, 18:27 Uhr:
Wer nach dem BilMoG bilanziert, hat zu beachten, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte davon abhängt, dass Wirtschaftgüter, die nicht mit dem handelsrechtlichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind. Die Verzeichnisse dienen der Berechnung der latenten Steuern. Die Finanzverwaltung macht die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts davon abhängig, dass das Wirtschaftsgut in ein solches Verzeichnis aufgenommen ist.
In das Verzeichnis müssen die Wirtschaftsgüter mit dem Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen enthalten. Bei der Ausübung steuerlicher Wahlrechte für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ist eine gesonderte Aufzeichnung nicht vorgeschrieben. Die Verzeichnisse können noch während der Abschlussarbeiten erstellt werden.
BMF-Schreiben vom 12.03.2010 - IV C 6 - S 2133/09/10001 (2010/0188935), Der Betrieb 2010 S. 642 ff.
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