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Stundenlohnarbeiten
16. November 2009, 15:47 Uhr:
Wer mit dem Werkunternehmer eine Stundenlohnvereinbarung schliesst, liefert sich dem Unternehmer aus. Dieser muss lediglich zur Begründung seines Zahlungsanspruchs darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind. Für diesen besteht lediglich eine Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Wird diese Nebenpflicht verletzt, so wirkt sich dies nicht unmittelbar anspruchsmindernd aus. Der Besteller muss einen Gegenanspruch aus § 280 I BGB geltend machen. Dessen Voraussetzungen muss der Besteller darlegen und beweisen. Der Besteller hat die Darlegungs- und Beweislast, wenn er vorträgt, dass der Unternehmer zuviele Stunden abgerechnet hat.
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
2. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvereinbarung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 I BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
3. Den Unternehmer trifft eine sekundäte Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkrete Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 28.05.2009 - VII ZR 74/06 - NJW 2009 S. 3426
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