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Gesellschafterdarlehen
16. November 2009, 15:24 Uhr:
Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind nach § 6 I Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % jährlich abzuzinsen Dies gilt nach Auffassung der Finanzgerichte auch für Gesellschafterdarlehen. Damit es nicht zu einer Abzinsung der Gesellschafterdarlehen kommt, ist zu empfehlen, eine zumindest geringe Verzinsung zu vereinbaren.


Nach § 13 II BewG sind Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten. Der Vervielfältiger für endfällige Darlehen mit unbestimmter Laufzeit beträgt somit 0,503. Demnach darf eine GmbH für ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen nur eine Verbindlichkeit in Höhe von 50,3 % des Rückzahlungsbetrags passivieren. Somit muss sie 49,7 % des Rückzahlungsbetrags in dem Jahr, in dem sie das Darlehen erhalten hat, als Ertrag versteuern.
Harald Plewka, Die Entwicklung des Steuerrechts, NJW 2009 S. 3410 ff., 3413

 


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