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Zusendung eines Werbe-Emails
26. September 2009, 10:39 Uhr:
Erhält eine Unternehmer unverlangt ein Werbe-Email eines anderen Unternehmens, so ist dies stets ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Email-Adressat kann bereits beim ersten Verstoß Unterlassung verlangen, auch wenn die Unternehmen keine Wettbewerber sind. Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung eines Email mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGH-Beschluss vom 20.05. 2009 - I ZR 218/07 - Der Betrieb 2009 S. 1984
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