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Nutzungsersatz nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages
26. September 2009, 10:25 Uhr:
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass von dem Käufer nicht generell eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, wenn er von seinem Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag Gebrauch gemacht hat. Von ihm kann aber eine Entschädigung verlangt werden, wenn er in unverhältnismäßiger Weise von der Ware Gebrauch gemacht hat.


Die Bestimmungen des Art. 6 I 2 und II der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
EuGH, Urt. v. 03.09.2009 - C-489/07 - NJW-aktuell Heft 40/2009 S. VI

 


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