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Grundbuchfähigkeit der GbR
8. September 2009, 17:45 Uhr:
Am 18.08.2009 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2008, der die Grundbuchfähigkeit einer GbR bejahte.
Nach § 47 Abs. 2 GBO sind neben der GbR auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Nach dem BGH-Beschluss war nur die Gesellschaft im Grundbuch einzutragen. § 899a BGB bestimmt jetzt, dass sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs jetzt auch darauf erstreckt, dass die im Grundbuch eingetragenen Personen auch Gesellschafter der GbR sind und es darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter gibt.
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