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Schallschutz
27. August 2009, 14:45 Uhr:
Mieter berufen sich gerne auf Geräuschbelästigungen, um Mietminderungen durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klar gestellt, dass der Vermieter nur die Einhaltung der im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung maßgeblichen technischen Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Bodenbelag später ausgetauscht wird.


Eingriffe in die Bausubstanz kann der Mieter nicht erwarten. Will der Mieter eine höhere Wohnqualität, so muss er mit dem Vermieter darüber eine Vereinbarung treffen.
BGH, Urteil vom 17.06. 20009 - VIII ZR 131/08 - NJW-Spezial

 


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