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Betriebliche Übung
27. August 2009, 14:23 Uhr:
Durch einen klar formulierten Vorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass eine betriebliche Übung entsteht. Der Arbeitgeber kann dann in jedem Jahr frei entscheiden, ob er eine Sonderzahlung leisten will. Er kann auch bestimmen, dass bereits ausgeschiedene Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung haben.


Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgenden Freiwilligkeitsvorbehalt zu entscheiden: "Die Zahlung ist einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus." Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB und einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 II Nr. 1 BGB stand. Der Arbeitgeber ist bei einer wirksamen Klausel frei darin, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob, an wen und unter welchen Voraussetzungen er Sonderleistungen erbringen will. Er kann Mitarbeiter vom Kreis der Anspruchberechtigten ausschließen, die zur Zeit der Entstehung des Anspruchs bereits ausgeschieden sind.
BAG, Urt. vom 18.03.2009 - 10 AZR 289/08 - NJW 2009 S. 2619

 


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