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Angabe des Lieferzeitpunktes
24. Juli 2009, 17:17 Uhr:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung davon abhängig ist, dass in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder erbrachten Leistung angegeben ist. Die Angabe ist auch dann erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung mit dem Rechnungsdatum identisch ist.
Der BFH hat klargestellt, dass die Angabe des Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkts grundsätzlich immer erforderlich ist, damit die Finanzverwaltung die Vorsteuerabzugsberechtigung überprüfen kann. Nur bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen ist kein Liefer- oder Leistungsdatum anzugeben.
BFH-Urt. XI R 62/07
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