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Beurlaubung von Mitarbeitern
15. Juni 2009, 17:46 Uhr:
Es ist nicht möglich, den Mitarbeitern in den Zeiten, in denen im Betrieb nicht gearbeitet wird, Urlaub zu gewähren. Wird in dem Betrieb infolge Kurzarbeit nicht gearbeitet, so entfällt eine Arbeitspflicht. Von der Arbeitsverpflichtung kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht befreien, wenn keine Arbeitspflicht besteht.
Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolgt, die Befreiung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB).
BAG, Urt. v. 16.12.2008 - 9 AZR 164/08 - Der Betrieb 2009 S. 1246
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