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Änderung des Anforderungsprofils
15. Juni 2009, 17:33 Uhr:
Die betriebsbedingte Kündigung eines langjährig beschäftigten Mitarbeiters ist nach einer Änderung des Anforderungsprofils möglich. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Messlatte für eine solche Kündigung sehr hoch gehängt. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbare, arbeitsplatzbezogene Kriterien für eine Stellenprofilierung nennen. Die Festlegung rein persönlicher Merkmale ohne hinreichenden Bezug zur Arbeitsaufgabe oder solcher Merkmale, die an das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers anknüpfen, ist ungeeignet.
Beruft sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Neubestimmung des Anforderungsprofils, muss er darlegen, dass für die Änderung ein betrieblicher Anlass besteht. Die Stellenprofilierung muss dann im Zusammenhang mit einer organisatorischen Maßnahme stehen, die nach ihrer Durchführung angesichts eines veränderten Beschäftigungsbedarfs auch die Anforderungen an den Inhaber des Arbeitsplatzes erfasst.
BAG, Urt. v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - NJW 2009 S. 1766
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