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Gegenläufige betriebliche Übung
6. Juni 2009, 13:20 Uhr:
Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Arbeitgeber eine bestehende betriebliche Übung, z.B. die vorhehaltlose Zahlung eines Weihnachtsgeldes, durch eine andere betriebliche Übung ersetzen kann, z.B. Zahlung eines Weihnachtsgeldes ohne Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer sich nicht mehr auf die frühere Übung berufen kann, wenn er die Leistung, hier das Weihnachtsgeld, dreimal widerspruchslos entgegen genommen hat. Der Arbeitgeber kann jetzt eine betriebliche Übung nur durch eine Kündigung mit allen daran geknüpften Folgen beenden.


Erklärt der Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung).
BAG-Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 281/08 - Der Betrieb 2009 S. 1186

 


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