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Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
13. Mai 2009, 11:40 Uhr:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Urlaubsanspruch bei lang andauernder Krankheit des Mitarbeiters nach EU-Recht nicht verfällt. Der Urlaubsanspruch ist am 31. März des Folgejahres finanziell abzugelten, wenn der Mitarbeiter bis dahin nicht mehr gesund und arbeitsfähig wird.
Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
BAG, Urt. v. 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Der Betrieb 2009 S. 1018
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