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Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Nach dem BilMoG besteht eine Verpflichtung, für die Kosten der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eine Rückstellung zu bilden. Diese ist auf die Laufzeit der Verpflichtungen abzuzinsen. Werden Geschäftsunterlagen länger aufbewahrt, so dürfen für diese Zeit keine Rückstellungen gebildet werden.
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Aktive Rechnungsabgrenzung
Für die gezahlte Kraftfahrzeugsteuer, die anteilig auf das folgende Geschäftsjahr entfällt, ist ein Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
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Führung von Verzeichnissen
Wer nach dem BilMoG bilanziert, hat zu beachten, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte davon abhängt, dass Wirtschaftgüter, die nicht mit dem handelsrechtlichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind. Die Verzeichnisse dienen der Berechnung der latenten Steuern. Die Finanzverwaltung macht die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts davon abhängig, dass das Wirtschaftsgut in ein solches Verzeichnis aufgenommen ist.
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Abzinsung von Gesellschafterdarlehen
Darlehensverbindlichkeiten sind sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht abzuzinsen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG beträgt der Zinssatz 5,5 %. Nach einer BFH-Entscheidung vom 06.10.2009 gilt dies auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen.
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Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen sind.
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Solidaritätszuschlag
Nach Auffassung des 7. Senats des FG Niedersachsen ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
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